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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PC-CASH-TEAM Klinkradt Laasch GmbH,
Am Tannenberg 1 A, D-24106 Kiel
§ 1
Geltungsbereich
PC-CASH-TEAM Klinkradt Laasch GmbH – nachfolgend PCC – erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist.
Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
§ 2
Vertragsgrundlagen
Sämtliche von PCC abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die vertraglichen Vereinbarungen kommen erst mit einer ausdrücklich schriftlich erteilten Bestätigung von PCC zustande. Dies gilt auch bei Geschäften mit Kaufleuten.
Sofern PCC ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zur Zeit genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und / oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er dies schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens PCC wirksam.
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand u. a. um eine Werkleistung und verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der vom Kunden nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von PCC mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung um einen Kaufgegenstand, behält sich PCC bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gesamten gelieferten Ware vor. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann PCC, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§ 3
Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
Der Kunde erhält von PCC für die Vertragsdauer ein zeitlich und räumlich begrenztes nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme PCC (Lizenz). Wird der Kunde von PCC für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Dies gilt auch, wenn der Kunde während der Vertragslaufzeit auf dessen Wunsch durch PCC den Umfang der Lizenzen erweitert haben möchte.
Der Begriff „Programm“ umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den dazugehörigen Lizenzmaterialien. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf das Programm nur auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nutzen. Eine „Nutzung“ des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.
Der Kunde darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien des Programms erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von PCC nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen bzw. in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist. Der Kunde ist nach Rücksprache berechtigt, das Programm zu vermieten bzw. zu verleasen.
Mit dem Ende des zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung, erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, evtl. Kopien sowie schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen, die der Kunde von PCC erhalten hat. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber PCC bestehen über eine evtl. Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in diesen Paragraphen genannten Absätze geregelten Pflichten verspricht der Kunde PCC unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 2.500,00 €.
§ 4
Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
PCC ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nach schriftlicher, auch per Fax, Bestellung anzunehmen.
Die Serviceverträge kommen erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch PCC oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich direkt aus den Vertragsvereinbarungen. Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt seitens PCC insbesondere dann vor, wenn der Kunde
- bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät,
- bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte um mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät,
- schuldhaft gegen eine der in den § 9 geregelten Pflichten verstößt.
Im Falle der von PCC ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist PCC berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass PCC überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.
Rücktritts- und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform, welche auch durch Telefax als gewahrt gilt.
§ 5
Preise und Zahlungen
Die vereinbarten Entgelte und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Vertragswerken.
§ 6
Gewährleistung
PCC gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme.
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Evtl. Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen zu dokumentieren.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert PCC kostenlos Ersatz. PCC ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. PCC ist verpflichtet sein Wahlrecht – spätestens zehn Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei PCC – auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen.
Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung ggf. einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dieses führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
Der Kunde hat PCC bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfanges und Betriebes durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen.
§7
Rechte Dritter
PCC wird den Kunden dann gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch PCC in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, wenn der Kunde PCC von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und PCC alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Vorgenannte Verpflichtungen von PCC entfallen, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass Hardware oder Programme geändert wurden oder zusammen mit nicht von PCC gelieferter Hardware oder Programme genutzt werden.
§ 8
Haftung
Für Schäden haftet PCC nur dann, wenn PCC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PCC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von PCC auf solche typische Schäden begrenzt, die für PCC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
Die Haftung von PCC wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 9
Pflichten des Kunden
Der Kunde sichert zu, dass die PCC mitgeteilten persönlichen Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, PCC jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten schriftlich zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von PCC binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere:
- Name und postalische Anschrift der / des Unterzeichnungsberechtigten, des / der Geschäftsführer(s) bzw. des / der Firmeninhaber(s), Geburtsdatum und Geburtsort,
- E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) sowie Telefon- und Telefaxnummer
Der Kunde verpflichtet sich, von PCC zum Zwecke des Zuganges zu deren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner Person gegenüber PCC bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten gegenüber PCC widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von PCC nutzen, haftet der Kunde gegenüber PCC auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von PCC oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von PCC erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann.
§ 10
Datenschutz
PCC weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
PCC weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann.
§ 11
Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Kiel. PCC ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von PCC auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung dieser Bestimmung.


