Kassensysteme in der Gastronomie
Kassensysteme für den Handel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Der Firma PC-CASH Team GmbH,
Wildrosenweg 7, D 24119 Kronshagen

A. Vertragliche Grundlagen
 

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden und künftigen Kunden.

2. Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn PC-CASH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

3. Vertragsschluss und Schriftform

Unsere Angebote sind freibleibend.

Die Auftragserteilung kann (fern-)mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Annahme des Auftrages bedarf der Auftragsbestätigung durch PC-CASH.

Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Das Gleiche gilt für sonstige Willenserklärungen, Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen sowie den Vorbehalt einer etwaigen Vertragsstrafe.

Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform aufgehoben werden.

B. Überlassung von Software
 

1. Lizenz und Umfang der Nutzung bei Einräumung eines befristeten oder unbefristeten Nutzungsrechtes

PC-CASH räumt dem Kunden, soweit individualvertraglich nicht abweichend geregelt, Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Entgeltes das nicht ausschließliche und je nach individualvertraglicher Vereinbarung befristete oder unbefristete Recht ein, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial zum Zwecke des vertragsgemäßen Einsatzes zu nutzen.

Im Falle der Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des Nutzungszeitraums.

Das Nutzungsrecht ist auf die Anzahl der dem Kunden eingeräumten Arbeitsplatzlizenzen begrenzt. Maßgeblich sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netzwerk gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer und Handheld-Geräte sowie Remote-Arbeitsplätze. Ersetzen diese lediglich im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich.

Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der elektronischen Dokumentation.

Wird die vereinbarte Zahl von Arbeitsplatzlizenzen überschritten, wird die Gewährleistung für den fehlerfreien Betrieb ausgeschlossen.

In diesem Fall ist der Kunde gegenüber PC-CASH zu Schadenersatz in Höhe eines im Wege der Lizenzanalogie zu errechnenden Betrages verpflichtet.

Zur weiteren Veräußerung des dem Kunden übertragenen Nutzungsrechtes im Falle der Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechtes auf Dritte ist der Kunde nur und erst dann berechtigt, wenn er zuvor seine eigene Kopie der Software und etwaige Sicherungskopien endgültig unbrauchbar gemacht und dies PC-CASH nachgewiesen hat. Über eine weitere Veräußerung des Nutzungsrechtes durch den Kunden an Dritte hat der Kunde PC-CASH unverzüglich, unaufgefordert und umfassend Auskunft zu erteilen.

Mit der Erteilung der Auskunft an PC-CASH hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass er vor Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten eigene Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien endgültig unbrauchbar gemacht hat.

Die Vernichtung der eigenen Kopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien hat der Kunde auf Verlangen von PC-CASH auf eigene Kosten an Eides Statt zu versichern.

Zur Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes an Dritte (Vermietung) ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

2. Schutzrechte Dritter

Im Falle der Inanspruchnahme des Kunden wegen der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gilt das Folgende:

PC-CASH stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,

  • der Kunde unterrichtet PC-CASH unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe,
  • der Kunde erkennt ohne Zustimmung von PC-CASH keine derartigen Ansprüche an,
  • der Kunde gestattet PC-CASH, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen und gibt PC-CASH die notwendige Unterstützung. Sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten gehen dabei zu Lasten PC-CASH.

Dies gilt nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von PC-CASH geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz PC-CASH nicht zugestimmt hat.

Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigengeistigen Eigentumsrechten kann PC-CASH auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder
austauschen, um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter zu verhindern. Die Leistung der von PC-CASH gelieferten Software darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen PC-CASH eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann PC-CASH unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

  • die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
  • dem Kunden das Recht verschaffen, die Software weiter zu nutzen;
  • die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
  • die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten.

3. Urheberrechte und Quellcode

PC-CASH überträgt dem Kunden ausschließlich das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software in dem vorstehend unter B.1 dargestellten Umfang. Darüber hinaus gehende Rechte werden nicht übertragen. Soweit PC-CASH Urheber der Software ist, verbleibt diese im geistigen Eigentum von PC-CASH.

Dies gilt auch, wenn die überlassenen Programme sowie das zugehörige Dokumentationsmaterial für den Kunden verändert wird oder wenn der Kunde sie mit eigenen Programmen oder Programmen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

An Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, überträgt PC-CASH dem Kunden das Nutzungsrecht im vorstehenden Umfang Zug um Zug gegen Begleichung des hierfür geschuldeten Entgeltes. Das Urheberrecht verbleibt bei PC-CASH. PC-CASH kann die Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes anderen Kunden zur Verfügung stellen.

Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist unzulässig. Das Reverse-Engineering der Software und/oder der Arbeitsergebnisse wird außer in den Fällen des § 69e UrhRG ausdrücklich untersagt.

Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

C. Zahlungen und Preise

Die Einräumung des befristeten oder unbefristeten Nutzungsrechtes bzw. die Übereignung von Hardware erfolgt Zug um Zug gegen Entrichtung der (jeweils bezogenen oder einmalig zu zahlenden) Lizenzgebühr bzw. Zug um Zug gegen Zahlung des vollständigen Kaufpreises.

PC-CASH behält sich das alleinige Nutzungsrecht an der Software bzw. das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Zahlung des jeweils geschuldeten Entgeltes vor. Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung des jeweils geschuldeten Entgeltes nicht berechtigt, die Soft – bzw. Hardware an Dritte weiterzugeben, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen.

Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

Die Vergütung für Lieferung und Installation von Soft- und Hardware bzw. die Lizenzgebühr ist zu 50 % bei Vertragsschluß, zu 40 % nach der Installation und zu 10 % nach Inbetriebnahme der Leistungen zu zahlen. Einer schriftlichen Abnahme bedarf es nicht. Bei Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes erfolgt die Zahlung der Lizenzgebühr jeweils im Voraus bezogen auf den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum.

Das Pauschalentgelt für die Softwarepflege ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Die Vergütung für alle anderen Leistungen ist sofort fällig und zahlbar.

Die Zahlung hat jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen zu erfolgen.

Sämtliche Preisangaben von PC-CASH verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.

4. Pflichten des Kunden, Datensicherung

Soweit Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Softwarepflege ist, hat der Kunde PC-CASH im erforderlichen Umfang Zugriff auf die zu wartenden Elemente zu ermöglichen und unentgeltlich einen Fernwartungszugang per DFÜ zur Verfügung zu stellen. Auftretende Fehler und/oder Störungen sind unverzüglich und schriftlich mit detaillierter Beschreibung des aufgetretenen Fehlers bzw. der aufgetretenen Störung und der Auswirkungen einschließlich der Fehlermeldungen des Systems (Screen-Shots, Traces, Log-Dateien) anzuzeigen.

Die ordnungsgemäße und zeitnahe Datensicherung obliegt alleine dem Kunden. PC-CASH empfiehlt die Datensicherung mindestens einmal betriebstäglich nach Kassenschluß durchzuführen.

Außerdem obliegt dem Kunden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von PC-CASH an den Programmen dürfen nicht verändert werden.

D. Lieferung, Abnahme, Mängelrechte, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
 

1. Lieferung, Abnahme

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart.

Mit der Übergabe der Soft- bzw. Hardware an den Kunden bzw. im Falle der Installation durch PC-CASH mit der Installation und der Inbetriebnahme der Soft- bzw. Hardware geht die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Gleiches gilt bei einem Versand auf Wunsch des Kunden mit der Übergabe an die Transportperson.

PC-CASH ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

2.

Zur Installation gelangt eine Standardversion der Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit dies zusätzlich beauftragt und von PC-CASH im Sinne einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.

Der Kunde übergibt PC-CASH unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen PC-CASH die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware / Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt PC-CASH fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, ist der Kunde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Änderung ist sodann durch den Kunden vor Installation der Software auf dessen Kosten und Risiko durchzuführen.

Der Kunde ist verpflichtet, unentgeltlich alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware, die Bereitstellung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen PC-CASH und die Bereitstellung eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

PC-CASH stellt dem Kunden ein Exemplar der neuesten, allgemein von PC-CASH angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. PC-CASH behält sich vor, Spezifikationen des Lizenzproduktes (z. B. Anpassung an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen) vorzunehmen.

Das Benutzerhandbuch bzw. die Dokumentation wird ausschließlich in elektronischer Form in Form einer Online-Hilfe geliefert. Es dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Benutzerhandbuch bleibt geistiges Eigentum von PC-CASH und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.

PC-CASH gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch PC-CASH auf einem Hardwaresystem des Kunden als erteilt.

3. Abnahme erweiterter/angepasster Softwareteile

Ist im Auftrag des Kunden eine Anpassung/Erweiterung der Software erfolgt, so zeigt PC-CASH dem Kunden die Fertigstellung der Leistung schriftlich an und fordert diesen zur Abnahme auf. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt die Abnahme mit der Inbetriebnahme der erweiterten/angepassten Software, spätestens mit Ablauf von 15 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme bzw. der Fertigstellungsmitteilung als erteilt. Als Fertigstellungsmitteilung gilt auch die Berechnung des für die Erweiterung/Anpassung geschuldeten Entgelts.

Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der erweiterten/angepassten Software die Vergütung ohne Vorbehalte, so gilt dies ebenfalls als Abnahme.

Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

4. Mängelrechte, Rügepflicht

Software und Hardware ist von dem Kunden unmittelbar nach der Lieferung zu untersuchen, offensichtliche Mängel sind schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht.

Die Mängelrechte richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Das Recht zum Rücktritt wegen Mängeln ist ausgeschlossen.

Im Falle der Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes finden die §§ 536 b) und c) BGB Anwendung, die Geltung von § 536 a) Abs. 1 und 2 BGB wird jedoch ausgeschlossen, soweit etwaige Ansprüche des Kunden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PC-CASH beruhen.

Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.

Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Übergabe der Soft- bzw. Hardware an den Kunden bzw. im Falle des Versendungskaufs an die Versandperson. Im Falle der Installation von (ggf. erweiterter/angepasster) Hard- und Software durch PC-CASH beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorbehaltlich eines späteren Beginns der Verjährungsfrist gem. vorstehend D.3 mit deren Installation durch PC-CASH und der Inbetriebnahme der Hard- bzw. Software.

PC-CASH ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Ebenso ist PC-CASH beim Auftreten von Mängeln an gelieferter Hardware berechtigt, gleichwertige Ersatzkomponenten zu liefern. Ein Anspruch auf Lieferung der im jeweiligen Vertrag genannten Komponenten und Fabrikate besteht in diesem Fall nicht.

PC-CASH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software, soweit nicht vertraglich als Beschaffenheit geschuldet, speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von PC-CASH bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist PC-CASH für entstehende Schäden nicht haftbar.

Hat der Kunde PC-CASH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass kein gewährleistungspflichtiger Mangel gegeben ist, so hat der Kunde den PC-CASH im Zusammenhang mit der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwand zu ersetzen.

5. Haftungsbegrenzungen

PC-CASH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PC-CASH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird und der geltend gemachte Schaden vorhersehbar bzw. typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten PC-CASH.

Im Übrigen haftet PC-CASH für Vermögensschäden und solche Schäden, die nicht durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstanden sind, nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

Die Haftung in den vorstehenden Fällen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf € 10.000 pro Schadenereignis, höchstens € 100.000 bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beschränkt.

Die Haftung für Schäden wegen eines Datenverlustes wird auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Datensicherungen die verlorenen Daten wiederherzustellen.

Der Ersatz weitergehender Schäden wird im Falle des Datenverlustes ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gegen PC-CASH, gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt, soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, § 199 BGB.

6. Vertraulichkeit, Datenschutz

PC-CASH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Insbesondere sind sämtliche Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifische Kenntnisse von PC-CASH und Auszüge hieraus geheim zu halten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

Dies gilt nicht für solche Unterlagen/Informationen, bei denen der Informationsempfänger nachweisen kann, dass
a) zum Zeitpunkt der Offenbarung die Informationen offenkundig sind oder zum Stand der Technik gehören,
b) zum Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen an Dritte diese offenkundig sind oder zum Stand der Technik gehören,
c) auf die Geheimhaltung der Informationen schriftlich verzichtet wurde,
d) die Informationen rechtmäßig von Dritten erlangt wurden und die Berechtigung zur Weitergabe besteht

Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen. Er hat seine Mitarbeiter sowie ggf. auch seine Auftragnehmer zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

Werbeschriften und deren Inhalt unterliegen nicht der Geheimhaltung.

Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, unabhängig davon, ob und aus welchem Grund das Vertragsverhältnis beendet wurde.

7. Schulung

PC-CASH vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt. Hierfür hat der Kunde einen geeigneten Raum mit der erforderlichen technischen Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.

Im Rahmen der Schulung anfallende Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen sind gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten.

E. Rechte bei Vertrags- / Nutzungsbeendigung
 

1. Rückgabe von Sachen

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die PC-CASH dem Kunden zur Nutzung überlassen hat, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, auf Kosten und Risiko des Kunden an PC-CASH zurückzusenden.

2. Software

Ist das Nutzungsrecht an der Software zeitlich begrenzt oder endet das Nutzungsrecht aus anderem Grund, so ist die Software bei Beendigung des Nutzungsrechtes sofern sie auf Datenträgern, die PC-CASH gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, im Übrigen ist die Software auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und PC-CASH das Löschungsprotokoll zu überlassen. Sämtliche Kopien sind zu vernichten.

3. Dokumentationen

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.

4. Bestätigung vollständiger Rückgabe

Auf Anforderung hat PC-CASH Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

F. Aufrechung / Zurückbehaltung / Abtretung

Gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag kann nur erfolgen, wenn PC-CASH dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

G. Nebenbestimmungen
 

1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Völklingen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.

Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich Völklingen.

2. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.